Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem veröffentlichten Urteil vom 25.1.2018 (10 K 2732/17) entschieden. Der Kläger hatte beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben.
Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine “schriftliche” Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei.
Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.
Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.
Vollständige Entscheidung: 10 K 2732/17
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anmerkung Sozialticker … genau so tickt Deutschland – während z.B. ein anonymer Anruf / lumpiger Zettel beim Jugendamt ausreicht, damit Kinder aus ihren Familien gerissen werden, bedarf es bei einer fernschriftlich zugestellten Klageschrift + Unterschrift per Mail einer qualifizierten elektronischen Signatur. Da kann man im Jahr 2018 nur noch den Kopf schütteln. Indianische Rauchzeichen wären im Gegensatz sicherlich angenommen worden, da ja jedes Wölkchen – je nach Wind – einmalig gewesen wäre.