Seit dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Damit hat sich auch das Arbeitsgericht Bonn zu befassen.
über die Klage eines Auslieferungsfahrers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verhandelt. Der Kläger, dem sein ehemaliger Arbeitgeber einen Festlohn gezahlt hat, stützt seine Klage darauf, dass er auf Grundlage der tatsächlich von ihm geleisteten Stunden einen Lohn von unter 8,50 EUR pro Stunde erreicht habe. Er behauptet, er habe mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Das bestreitet dieser und behauptet seinerseits, es sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart gewesen.
Hintergrund dieser Vereinbarung sei gewesen, dass gegen den Kläger Lohnpfändungen gelaufen seien und er deshalb nicht mehr habe verdienen wollen. Zum 1. Januar 2015 sei die Wochenstundenzahl einvernehmlich auf 29 Stunden abgesenkt worden, damit der Mindestlohn erreicht werde.
Die Schwierigkeit des Falls liegt darin begründet, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden ist.
Arbeitsgericht Bonn – Aktenzeichen 3 Ca 1833/15
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen