Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Dies hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil gestützt auf das Gutachten einer als Diätassistentin und Diabetesberaterin ausgebildeten Sachverständigen entschieden.
Grundsätzlich deckt der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (“Hartz-IV”) gewährte Regelbedarf die Kosten der gesamten Ernährung ab. Etwas anderes gilt aber bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen; diese erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Der Kläger, der an einer Laktoseintoleranz sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u.a. einem medikamentös behandelten Diabetes mellitus, leidet, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe, nachdem bei ihm eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt worden war. Er müsse Milchzucker komplett meiden, da er schon bei kleinsten Mengen gesundheitliche Probleme bekomme.
Die vom Landessozialgericht beauftragte Ernährungsberaterin kam in ihrem Gutachten unter Berücksichtigung auch der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter Ausarbeitung von konkreten Ernährungsplänen für 30 Tage zu dem Ergebnis, dass sich eine ausgewogene Ernährung im Fall des Klägers kostenneutral durch den Einsatz natürlicher (nicht industriell verarbeiteter) Lebensmittel sicher stellen lasse. Ein Einsatz spezieller laktosefreier Produkte sei nicht erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landessozialgericht im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Speyer. Ausgehend von den Berechnungen der Sachverständigen verbleibt bei einer Ernährung mit frischen Produkten auch noch genügend Spielraum für nahrungsbezogene persönliche Vorlieben des Klägers.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen L 6 AS 403/14