EU-Bürger, die kein spezielles Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, z.B. nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern allein zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfen, haben ebenso wie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – („Hartz IV“), weil dies gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem heute veröffentlichten Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Der Ausschluss gelte auch dann, wenn das Aufenthaltsrecht bereits weggefallen sei (z. B. weil gar keine Arbeit mehr gesucht werde) und sich der Ausländer daher nur noch bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über das Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten dürfe.
Antragsteller war ein kolumbianischer Staatsangehöriger, der im Mai 2013 gemeinsam mit seinem spanischen Ehemann nach Deutschland eingereist war und zunächst als Familienangehöriger vom Jobcenter „Hartz IV“-Leistungen erhalten hatte. Einen Fortzahlungsantrag hatte das Jobcenter dann allerdings unter Hinweis auf den gesetzlichen Leistungsausschluss abgelehnt. Das Landessozialgericht hielt diesen Ausschluss – anders als zuvor das Sozialgericht Mainz – für vereinbar mit dem Grundgesetz. Denn das Grundgesetz garantiere keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber habe den Leistungsanspruch für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben könne, wirksam ausgeschlossen. Der EU-Bürger könne daher darauf verwiesen werden, Leistungen seines Heimatlandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen, was mittelbar auch für seine Familienangehörigen gelte. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden, dass die Ausschlussregelung nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Beschluss vom 05.11.2015, Aktenzeichen L 3 AS 479/15 B ER