Leistungen für Unterkunft und Heizung an gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen („Analogberechtigte“), die um eine Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nachsuchen, sind von der zuständigen Behörde in der Regel in der Form der Geldleistung zu erbringen, damit eine Wohnung angemietet werden kann, die eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (§ 2 Abs. 2 AsylbLG).
Macht die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigte Person hier geltend, die aktuelle, auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften gestützte Einweisung trage ihren Bedürfnissen an eine menschengerechte Unterbringung nicht hinreichend Rechnung, kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung einzig ebenfalls nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (Anspruch auf polizeiliches Einschreiten) richten.
Solche Streitigkeiten sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Quelle: Anmerkung Dr. Manfred Hammel zum LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2017 (Az.: L 9 AY 226/16.B.ER)