Kameras an privatem PKW verstoßen gegen Datenschutz

24. November 2017

München/Berlin (DAV). Eine fest installierte Kamera in Autos, die ständig filmt, verstößt gegen den Datenschutz. Der öffentliche Verkehrsraum darf nicht mit einer Kamera an einem privaten Pkw zur Ermittlung potentieller Täter einer Fahrzeug-Sachbeschädigung gefilmt werden. Die Aufzeichnungen dürfen auch nicht der Polizei übergeben werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 (AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Eine 52-jährige Frau parkte ihren BMW X1 in München. Der Wagen ist vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums auf. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise waren mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeuges befanden, aufgezeichnet worden. Weil ein anderes Fahrzeug ihr Auto gestreift hatte, übergab die Autofahrerin die Aufzeichnungen der Polizei.

Gegen die Frau wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dagegen legte sie Einspruch ein. Sie meinte, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert würden. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am Auto ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht München verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten zu einer Geldbuße von 150 Euro. Im vorliegenden Fall überwiege das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Frau an der Aufdeckung von einer möglichen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraumes verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar.

Es könnten nicht 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig.

Information: www.verkehrsrecht.de

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Anmerkung Sozialticker … so ein Schwachsinnsurteil mal wieder. In vielen Ländern ist solche Beweisführung erlaubt – gar vorgeschrieben und im eigenen Land wollen wohl nur die “Politiker” übers Volk Bescheid wissen bzw. an jedem mit Unkraut bewachsenen Platz hängt heute schon eine “Piep-Show-Cam” herum, aber wenn der “Bürger” sich mal im Selbstschutz gegen Versicherungskonzerne wehren muss, dann kommt plötzlich die Datenschutzkeule.

Demnach müsste auch jedes Urlaubsfoto verboten werden. Fragt man sich nur, was man mit den Bildern aus 1630 macht, wo andere Personen noch drauf zu sehen sind … vernichten ???

Fazit und Fakt: Hinter jede Frontscheibe gehört eine Dashcam und sollte von den Versicherungen und “Unfallaufnehmern” nicht nur gefordert, sondern auch gefördert werden !!!

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