Jogger angeschossen – Jagdschein weg

18. Februar 2019

Mit einem den Beteiligten zugestellten Beschluss hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Jägers abgelehnt, aus dessen Waffe sich unstreitig im letzten Juli in der freien Landschaft bei Lauenhagen ein Schuss gelöst und einen in ca. 400 Meter Entfernung in Begleitung seiner drei Kinder joggenden Mann am Kopf gestreift hatte.

Der Landkreis Schaumburg als zuständige Jagdbehörde hatte nach umfangreichen eigenen und polizeilichen Ermittlungen mit Verfügung vom 17.12.2018 mit sofortiger Wirkung den Jagdschein des Jägers für ungültig erklärt und dessen Einziehung verfügt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass dem Jäger die gemäß § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes und damit zugleich nach § 17 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderliche waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Nach dem ermittelten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass er mit der Waffe nicht hinreichend angemessen vorsichtig und sachgemäß umgegangen sei.

Dieser Argumentation ist die 11. Kammer gefolgt. An der Feststellung der Ungültigkeit des Jagdscheins und an dessen sofortiger Einziehung bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, da der Jäger sich bei vorläufiger Bewertung in der Handhabung der Waffe als unzuverlässig erwiesen habe, ein zukünftig verantwortungsvoller Umgang mit Jagdwaffen in der Gesamtschau und angesichts des Verhaltens des Jägers im Zuge der Ermittlungen nicht hinreichend sicher zu erwarten sei und eine weitere Ausübung der Jagd durch ihn deshalb zum Schutz der Allgemeinheit auch bereits für die Dauer des noch laufenden Klageverfahrens unterbunden werden müsse.

Zu Lasten des Jägers müsse gewertet werden, dass er die Abgabe eines Schusses aus seiner Waffe zunächst insgesamt geleugnet und anschließend mehrfach abweichende und auch in sich widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf gemacht habe.Der Jäger habe nach seinen zuletzt gemachten Angaben die Waffe ohne konkreten Anblick von erlegbarem Wild geladen im Wagen quer auf den Knien liegend mitgeführt, was bereits einen Verstoß gegen jagdrechtliche Sicherheitsbestimmungen dargestellt habe. Seine letzte Behauptung, den Lauf der Waffe bei dem Entladevorgang Richtung Boden gehalten zu haben, von dem das Projektil abgeprallt sein müsse, sei mit den ballistischen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, da dem Projektil lediglich Gehölz- und Blattwerk jedoch keine Erde angehaftet habe.

Es sei mithin davon auszugehen, dass der Jäger die Waffe auch beim Entladevorgang nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechend gehandhabt habe. Die weitere Angabe des Jägers, sein rechter Zeigefinger sei nur noch eingeschränkt beweglich, was möglicherweise den Vorfall ausgelöst haben könne, lasse zudem an seiner körperlicher Eignung zweifeln.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Az. 11 B 259/19

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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