Als Bedarf für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 2 SGB II bei selbst bewohntem Wohneigentum auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Zuschuss anerkannt, soweit hierdurch die für Mietwohnraum geltenden örtlichen Angemessenheitsgrenzen in 12 Monaten nicht überschritten werden. Beispiel: Laufende Kosten der selbst genutzten Immobilie: 300,00 € monatlich ohne Heizung, Mietobergrenze für angemessene Mietwohnung 400,00 €, Reparaturkosten bis 1.200,00 € im Jahr können als Zuschuss übernommen werden, ein etwaiger Rest nur als Darlehen.
Das Sozialgericht Dortmund hat nun entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung (5.200,00 €) ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen muss, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten – wie von dem Jobcenter angenommen – unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, der Klägerin vorab eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum gleichermaßen. Mieter und Eigentümer seien als Grundsicherungsbezieher insoweit gleich zu behandeln.
Quelle: RA Helge Hildebrandt auf Sozialberatung Kiel – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, S 19 AS 1803/15