Jobcenter muss keine Börsentermingeschäfte finanzieren

15. Februar 2017

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.

Ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont begehrte von seinem zuständigen Jobcenter 60.000,00 € Startkapital für die Ausübung eines sog. „Day-Trading mit Index-Futures“ als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich 10 Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von min. 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400,00 € erzielen zu können.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15

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