Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 9. November 2017 (Az.: S 30 AS 3046/17.ER):
Die Rechtsgrundlage für die Aussprache eines Hausverbots ist aus der Sachkompetenz des SGB II-Trägers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben abzuleiten.
Das Hausrecht stellt hier ein notwendiger Annex dieser Sachkompetenz, demzufolge dieser Träger der öffentlichen Verwaltung eigenverantwortlich selbst bestimmen kann, wem der Zutritt zu seinen Diensträumen zu gestatten und auch zu verwehren ist, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Sachaufgabe gefährdet oder erheblich gestört wird, dar.
Aus diesen Gründen hat ein Jobcenter beim Erlass eines Hausverbots als eine besondere Ermessensentscheidung auch § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu beachten und die für diese Verfügung maßgeblichen Gesichtspunkte stets offenzulegen. Kommt die Sozialbehörde dieser Obliegenheit nicht nach, dann führt dies zur formellen Rechtswidrigkeit des Hausverbots.
Eine Fertigung von Lichtbildaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten des Jobcenters entgegen eines entsprechenden Verbots dieses SGB II-Trägers kann als eine Störung des Dienstbetrieb des betr. öffentlichen Trägers aufgefasst werden.
Ein Hauverbot verkörpert aber nicht das mildeste Mittel, um weitere derartige Verstöße gegen die Hausordnung zu verhindern. Bei einem einmaligen, behördlicherseits entschieden missbilligten Verhalten wäre amtlicherseits die Aussprache eines Hausverbots vorher anzudrohen gewesen. Ein für eine Dauer von mehr als 18 Monaten wegen einer einmaligen Störung des Dienstbetriebs verfügtes Hausverbot verstößt gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb als materiell rechtswidrig einzuschätzen.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel