Zu spät am Gate: Wer ist schuld am verpassten Flug?
Immer wieder verpassen Verbraucher ihren Flug, weil sie nicht rechtzeitig zum Boarding erscheinen. „Der Fluggast kann gegenüber der Airline nur dann einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen, wenn er sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und ihm dann dennoch der Einstieg verweigert wurde“, weiß Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Hier entstehen die meisten Missverständnisse: Mit ´Flugsteig` ist jener Ort gemeint, an dem sich die Fluggäste unmittelbar vor Antritt des Fluges versammeln, bevor sie das Flughafengebäude verlassen, um zum Flieger zu gelangen. Davon zu unterscheiden ist der Abfertigungs- bzw. Check-In-Schalter. „Wer zwar rechtzeitig eincheckt, allerdings dann nicht früh genug durch die Sicherheitskontrollen zum Flugsteig geht, hat keine Ansprüche gegenüber der Airline, wenn das Flugzeug ohne ihn startet“, so die Expertin. „Reisende müssen sich zum Beispiel auch beim Abfertigungspersonal melden, wenn die Warteschlange am Check-In oder der Sicherheitskontrolle so lang ist, dass sie nicht mehr pünktlich zum Boarding erscheinen können.“
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg