Inkasso Unternehmen müssen erklären wofür sie Forderungen eintreiben

26. Juni 2018

Verbraucherzentrale Brandenburg erwirkt Urteil gegen Inkasso-Unternehmen. Inkasso-Dienstleister müssen Forderungen nachvollziehbar bezeichnen. Im Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Brandenburg mit der XY Inkasso hat nun auch das Oberlandesgericht im Sinne der Verbraucher entschieden: Inkasso-Unternehmen müssen genau erklären, wofür sie Forderungen eintreiben.

Nach einem längeren Rechtsstreit mit einem Inkasso-Unternehmen ist ein von der Verbraucherzentrale Brandenburg erwirktes Urteil nun rechtskräftig. „Inkasso-Dienstleister müssen gegenüber ihren Schuldnern bereits mit dem ersten Schreiben verständlich formulieren, wofür sie Geld einfordern“, erklärt Jurist Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, sollten unverständliche und nicht eindeutige Inkassoforderungen oder zu hoch angesetzte Verzugszinsen nicht einfach akzeptieren“, so der Verbraucherschützer weiter.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hatte im Oktober 2016 die XY Inkasso GmbH wegen einer unzureichenden Inkassoforderung abgemahnt. Das Unternehmen hatte einem Verbraucher aus Spremberg ein Inkassoschreiben geschickt, in dem es „Kontokorrentabrechnung vom 23. März 2016, Provea“ hieß. „Die Regeln des Rechtsdienstleistungsgesetzes sehen für Erstanschreiben vor, dass Inkasso-Dienstleister transparent den Grund der Forderung und bei Verträgen konkret den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses nennen“, so Schaarschmidt. „Das war unserer Ansicht nach in diesem Fall nicht gegeben.“

Weil das Inkasso-Unternehmen auf die Abmahnung der VZB keine Unterlassungserklärung abgab, reichten die Verbraucherschützer Klage vor dem Landgericht Frankenthal ein. Das Landgericht gab der VZB Recht und begründete sein Urteil vom 18. Juli 2017 (Az: 6 O 82/17) damit, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei: Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses müssen vom Inkasso-Dienstleister angegeben werden. XY legte zwar Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein, diese wies das Oberlandesgericht nun aber zurück (Az: 4 U 100/17). „Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Beide Gerichte haben deutlich gemacht, dass auch Inkasso-Unternehmen sich an bestehende Gesetze halten müssen“, unterstreicht Schaarschmidt.

Auch in einem weiteren Streitpunkt zwischen Verbraucherzentrale und XY entschieden die Richter zugunsten der Verbraucher: Die XY Inkasso hatte in jenem ersten Schreiben an den Verbraucher sehr hohe Verzugszinsen von 13,25 Prozent berechnet und als Grund „wegen Anlageverlust“ angegeben. „Das Landgericht befand diese Begründung als unzureichend“, berichtet der Verbraucherschützer. In Inkassoforderungen angeführte Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern dürfen laut Gesetz normalerweise fünf Prozent über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen. „Wird ein höherer Zinssatz geltend gemacht, muss der Inkasso-Dienstleister dies gesondert und verständlich begründen“, erklärt Erk Schaarschmidt.

Wer ein Inkassoschreiben erhalten hat, kann es online mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/inkasso-check prüfen lassen. Nutzer erhalten einen individuellen Musterbrief an das Inkasso-Unternehmen, mit dem sie – je nach Ergebnis der Prüfung – z.B. die Forderung oder die Höhe der angesetzten Kosten bestreiten können.

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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