Haustierhaltung in Mietwohnungen darf nicht pauschal untersagt werden – Hund, Katze und Kanarienvogel sind in der Regel willkommen
Immer wieder gibt es Streit zwischen Mieter und Vermieter was die Haltung von Haustieren angeht. Dabei gibt es dazu eindeutige Urteile. Und auch der Bundesgerichtshof hat 2007 entschieden: Das generelle Tierhaltungsverbot ist in Mietwohnungen unwirksam (AZ: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06).
Doch was bedeutet das genau für Mieter und Mieze?
Rund 30 Millionen Haustiere leben in Deutschland, darunter ca. 12 Mio. Katzen, gefolgt von Hunden und Kleintieren wie Hamstern und Kaninchen. Ein großer Teil von ihnen lebt zusammen mit Herrchen oder Frauchen in einer Mietwohnung. Noch immer stoßen viele Mieter im Vertrag auf eine Klausel, welche die Tierhaltung untersagt. Während Kleintiere wie Zierfische, Vögel und Nagetiere von dem Verbot rechtlich ausgeschlossen wurden, konnten Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen bis vor ein paar Jahren noch pauschal verbieten. „Dieses pauschale Tierhaltungsverbot ist nicht mehr rechtskräftig. Das bedeutet allerdings nicht, dass Hunde und Katzen ohne Rücksicht auf andere gehalten werden dürfen“ so Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e.V. „Hier müssen dennoch die Interessen der Nachbarn und die der Vermieter berücksichtigt werden.“ Ist im Mietvertrag allerdings gar nichts zum Thema Haustiere geregelt, hat der Vermieter auch kein Recht, mitzureden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Eidechse, eine dänische Dogge oder eine Stubenkatze handelt, die der Mieter in seiner Wohnung hegt und pflegt.
Erlaubnisvorbehalt
Auch, wenn die Tierhaltung nicht pauschal verboten werden kann, gibt es jedoch in vielen Mietverträgen einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Hier entscheidet die jeweilige Formulierung, ob der Mieter über die Anschaffung eines Haustiers nur informieren oder sogar um Erlaubnis fragen muss. Die Frage nach der Erlaubnis einer Haustierhaltung ist nur nach einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters sowie der weiteren Beteiligten zu beantworten. Dazu Experte Deese: „Das bedeutet im Klartext, dass die Haltung eines Tieres individuell geregelt werden muss. Zu berücksichtigen sind unter anderem Art und Anzahl der Tiere. Dazu kommen Zustand und Lage des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet sowie berechtigte Interessen der Nachbarn.“ Und weiter: „Zwar darf die Haustierhaltung nicht generell untersagt werden, aber es kann vorkommen, dass die Haltung eines Rottweilers verboten, die Anschaffung eines Yorkshireterriers aber erlaubt wird. Dieses Recht hat der Vermieter.“
Kuschelig oder kaltblütig
Was für den einen Kaninchen oder Katzen sind, sind für andere Mieter Bartagamen und Boas. Bei solch speziellen Mitbewohnern gibt es allerdings Einschränkungen: „Für besonders exotische oder auch gefährliche Tiere muss grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden,“ so Claus O. Deese. „Außerdem muss die Haltung dem Artenschutzgesetz entsprechen oder sogar eine gesetzliche Haltungserlaubnis nachgewiesen werden, um Tierquälerei auszuschließen.“ Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte bei Fragen zur Haustierhaltung vorab ein Experte zu Rate gezogen werden. Dann steht dem Einzug von Bello, Lora und Co. nichts mehr im Wege.
Quelle: Presse Mieterschutzbund e.V.