Hotelkostenübernahme nach § 22 SGB II

20. April 2017

Sind Kosten für ein Hotelzimmer nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, ist die Berechnung der Kosten für die Übernachtung vom letzten Tag eines Monats auf den ersten Tag des Folgemonats dann nicht unproblematisch, wenn der Leistungsanspruch erst ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht. Denn Hotelzimmer werden nicht für einen Tag, sondern eine Übernachtung angemietet. In der Rechtsprechung wurde diese Problematik – soweit hier ersichtlich – noch nicht behandelt.

Das Sozialgericht Kiel ist in einer aktuellen Entscheidung nun der von mir vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die Kosten ab dem ersten Tag des Folgemonats, 00.00 Uhr, anteilig zu übernehmen sind. In dem entschiedenen Fall wurde das Hotelzimmer nach den AGB des Hotels vom 28.01.2014 ab 14.00 Uhr bis 01.03.2014, 11.00 Uhr angemietet. Auf den Bewilligungszeitraum ab 01.03.03.2014 entfielen mithin für den ersten Tag 11/21 von 56,00 € = 29,33 €. Diese Kosten musste das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

Für Betroffene, die mit diesem Problem konfrontiert sind, habe ich meinen ersten Schriftsatz aus dem Klageverfahren sowie das Urteil des SG Kiel vom 17.11.2016, S 28 AS 581/14 zu vertieften Lektüre beigefügt.

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

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