Heime mit besserer Versorgung für ihre Insassen – Pflegekassen müssen zahlen.
Celle-Bremen/Berlin (DAV). Die Versorgung von Heimbewohnern stellt eine immer größere Herausforderung dar. Daher ist auch der rechtliche Status dieser Einrichtungen wichtig. Meist haben Sie einen Anspruch auf die Absicherung durch die Pflegekassen. Der Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages sichert die vollstationäre Pflege der Bewohner. Allerdings ist dies auch an Voraussetzungen gebunden.
Es reicht nicht nur, Pflegeleistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für ihre Bewohner auch ein Angebot zur Tagesgestaltung vorhält. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 (AZ: L 15 P 36/12).
Geklagt hatte ein stationäres Pflegeheim. Dort werden ausschließlich Menschen untergebracht, die eine Pflegestufe haben. Die Betroffenen werden dort stationär versorgt. Die Tagesgestaltung ist so organisiert, dass die Bewohner für sieben bis acht Stunden in eine Werkstatt für Behinderte gebracht werden. Dort können sie handwerklich arbeiten.
Die Klage des Heims blieb letztlich erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, dass die Einrichtung Pflegeleistungen für die Bewohner rund um die Uhr anbietet. Diese müssen zumindest im Mittelpunkt des Einrichtungszwecks stehen.
Wenn die soziale und berufliche Integration im Vordergrund stehe, bestehe kein Anspruch, da die stationäre Einrichtung dann kein Pflegeheim, sondern eine Einrichtung der Behindertenhilfe darstelle. Die Einordnung dürfe nicht allein aufgrund des eigenen Leistungsangebots der Einrichtung erfolgen, sondern müsse anhand einer Gesamtbewertung der institutionellen Zusammenarbeit mit der Behindertenwerkstatt erfolgen. Vollstationäre Pflege sei eine Pflege “rund um die Uhr”, die in der Regel auch ein Tagesangebot einschließen müsse. Die Einrichtung mache die Aufnahme neuer Bewohner auch davon abhängig, dass sich diese im erwerbsfähigen Alter befänden. Das lasse erkennen, dass ihr vorrangiger Zweck – der Bedürfnislage ihrer Zielgruppe entsprechend – in der beruflichen und sozialen Integration liege. Daher hätte sie keinen Anspruch gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen.
Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht weist darauf hin, dass es sich bei der Meinung des Landessozialgerichts in Celle um eine äußerst strittige Auffassung handelt. Regelmäßig besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen solchen Versorgungsvertrag. Es darf nicht die Berufsausübungsfreiheit auch der betroffenen Menschen in Heimen außer Acht gelassen werden.
Die Pflegeversicherung solle lediglich das gemeinsame Risiko der Altersgebrechlichkeit tragen. Dagegen müsste die Allgemeinheit der Steuerzahler das Lebensrisiko von Behinderung – bei bestehender Bedürftigkeit – übernehmen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
Quelle: Deutscher Anwaltverein