Hartz IV – Sanktionen – oder die obergerichtliche Lügerei

4. Juni 2016

Bereits bei der Zwangsverrentung war für den Autor die Fehlheranziehung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zur angeblichen Untermauerung der eigenen Rechtsprechung durch die Landessozialgerichte (LSG) Thema [http://www.herbertmasslau.de/zwangsverrentung-ii.html].

Dieses „Phänomen“ findet sich auch bei den „Hartz IV“-Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsänderungen nach dem ersten Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Regelleistung [BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.], also ab dem 1. April 2011, geschah zunächst in dieser Richtung nichts, bis das Bayerische LSG 2014 vorschoß. Dem schlossen sich dann ab 2015 auch andere Obergerichte an, vornehmlich das LSG Nordrhein-Westfalen und das LSG Thüringen. Und so geistert seit 2015 in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den „Hartz IV“-Sanktionen die völlig aus dem Zusammenhang gerissene und daher Falschbehauptung eines BVerfG-Wortes durch die Juristenwelt.

Bayerisches LSG, Urteil vom 19. März 2014, Az.: L 16 AS 383/11 [zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de]:

„Dem Grundgesetz ist nämlich kein Normbefehl auf Gewährung von voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09, …).“

Bayerisches LSG, Beschluß vom 8. Juli 2015, Az.: L 16 AS 381/15 B ER [zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de]:

„Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07. 07.2010, 1 BvR 2556/09).“

Bayerisches LSG, Beschluß vom 25. August 2015, Az.: L 11 AS 558/15 B ER [zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de]:

„Insbesondere sind vom Bundesverfassungsgericht keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen gefordert worden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -; …).“

Nachdem das Bayerische LSG mit dieser Falschbehauptung die Vorreiterrolle übernommen hatte, folgten andere Landessozialgerichte nach:

Thüringisches LSG, Beschluß vom 19. Oktober 2015, Az.: L 4 AS 878/15 NZB [zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de]:

„Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 – …).“

LSG NRW, Beschluß vom 14. Oktober 2015, Az.: L 19 AS 1627/15 B ER [zit.n. www.sozialgerichtsbarkeit.de]:

„Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen (vgl. z.B. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09).“

( … )

Vollständiger Artikel und Quelle: Herbert Masslau

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: