Hartz IV – Glücksspiel lohnt sich nicht

14. Februar 2017

Glückspielgewinne sind im ALG II-Bezug als Einkommen anzurechnen. Und zwar auch dann, wenn nach Abzug der Spieleinsätze tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Aus vorgelegten Kontoauszügen wurden dem Jobcenter zahlreiche bar eingezahlte Beträge des späteren Klägers bekannt. Als Herkunft der Gelder gab der ALG II-Bezieher Gewinne am Spielautomaten an. Aufgrund der Anrechnung der Glücksspielgewinne als Einkommen hob das Jobcenter daraufhin die dem Kläger über mehrere Jahre bewilligten ALG II-Leistungen teilweise auf. Mit seinem Vorbringen, dass er unter dem Strich keinen „Gewinn“ erzielt habe, weil die Spieleinsätze insgesamt die Spielgewinne überstiegen, ist der Kläger auch vor dem Bundessozialgericht (BSG) ohne Erfolg geblieben.

Die Bareinzahlungen des Klägers, die aus Glücksspielgewinnen stammen, sind als Einkommen nach den Vorschriften über Einkommen in sonstigen Fällen zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um Einkommen aus einem Gewerbebetrieb. Entgegen der Ansicht des Klägers sind als notwendige Ausgaben zur Gewinnerzielung nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendete Spieleinsätze. Denn für die Einkommensberechnung unbeachtlich sind Ausgaben, die überwiegend dem privaten Bereich zugeordnet werden können – wie die in erster Linie zur Befriedigung des Spielbedürfnisses aufgewendeten weiteren Spieleinsätze, die nicht unmittelbar zu einem Gewinn geführt haben.

Quelle: RA Helge Hildebrandt auf Sozialberatung Kiel -(BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 41/15 R)

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