Weil er über Jahre zu Unrecht Hartz-IV Leistungen erhalten hat, muss ein Hartz IV Empfänger an das Jobcenter ca. 75.000 € zurückzahlen. Der alleinstehende Rheinland-Pfälzer ist Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnt, zu einem kleinen Teil aber auch vermietet hat. Zwar ist ein selbstgenutztes Eigenheim an sich beim Hartz IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist.
Alleinstehenden wird dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 qm zugebilligt. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Mann gegenüber dem Jobcenter jahrelang behauptet, sein Eigenheim habe lediglich eine Wohnfläche von unter 100 qm, woraufhin das Jobcenter dieses als geschützt ansah und ihm Leistungen bewilligte. Nach Jahren stellte sich aber heraus, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich ca. 130 qm beträgt. Das Jobcenter forderte daraufhin die geforderten Leistungen zurück. Zu Recht, wie jetzt das Sozialgericht Koblenz entschieden hat. Der Leistungsempfänger habe durch seine falschen Angaben die ihm nicht zustehenden Leistungen erst bewirkt. Deshalb sei sein Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidungen nicht schutzwürdig.
Quelle: Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.2017, S 14 AS 656/15