Hartz IV Bezieher erhalten ab Januar 2018 mehr Geld – Reicht das?

28. November 2017

Das noch amtierende Kabinett aus CDU/CSU und SPD hat unter dem 06.09.2017 eine Erhöhung der Regelsätze nach SGB XII und SGB II auf den Weg gebracht. Dieser Erhöhung stimmte unter dem 03.11.2017 der Bundesrat zu. Demzufolge steigen die Regelsätze von € 409,00 auf € 416,00. Dies entspricht einer Erhöhung von € 7,00 = 1,7 %.

Die Frage, die sich stellt, ist ob eine solche Erhöhung tatsächlich den bisherigen Lebensstandard der Betroffenen fortschreibt oder ob es sich hier um eine Verminderung der real zur Verfügung stehenden Finanzmittel handelt. Vergleicht man den Verbraucherpreisindex, so ergibt sich für den Monat September 2016 (2010 = 100) ein Wert von 107,7 und für September 2017 ein Wert von 109,6. Es ergibt sich insofern eine Erhöhung um 1,9 Prozentpunkte.

Schaut man allerdings etwas genauer hin, so stellt man fest, dass bei zentralen Punkten des Regelsatzes, nämlich Nahrungsmitteln, deutlich höhere Preissteigerungen erfolgt sind. So gibt das statistische Bundesamt für September 2016 einen Wert von 112,8 und für September 2017 einen Wert von 116,3 an. Es handelt sich hier also um eine Erhöhung um 4,1 %. Jeder, der in letzter Zeit Butter, Milch oder Käse gekauft hat, hält diese Werte immer noch für viel zu niedrig, da diese Preise sich erheblich erhöht haben. Die Bundesregierung führt hierzu aus, dass die Regelsätze jährlich überprüft und fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet, der sich zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammensetzt. Zugleich scheint die Regierung der Auffassung zu sein, dass diese Vorgehensweise ausweislich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.09.2014 zulässig ist.

Auf der offiziellen Internetseite des Bundesverfassungsgerichts gibt es zu diesem Thema keine Entscheidung vom 09.09.2014. Es gibt allerdings drei Beschlüsse des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13. In dem vorgenannten Beschluss führt das Gericht aus, dass zum Einen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen ist und darüber hinaus ist es der Auffassung, dass es eine

gewisse Methodenfreiheit der Bundesregierung gibt, wie die Höhe der Regelsätze bestimmt wird. Wie die Höhe der Regelbedarfe bestimmt wird, erläutert das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss unter den Randnummern 12 ff. Seinerzeit hatte die Bundesregierung bei der Bestimmung des Regelsatzes für Einpersonenhaushalte sich an den unteren 20 % der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte orientiert um dann nur noch die letzten 15 % zu nehmen, was natürlich zu einer deutlichen Absenkung geführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hielt in dem vorgenannten Beschluss diese Vorgehensweise für zulässig. Zugleich wird im vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass bei dem zugrundeliegenden Durchschnittsindex die Preisentwicklung zu 70 % und die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu 30 % berücksichtigt wird (§ 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Weiterhin wird Bezug genommen auf die Bundestagsdrucksache 17/3404 Seite 122 zu § 28a Abs. 2 SGB XII. Die Preisentwicklung soll den realen Wert der Leistung zur Deckung des physischen Existenzminimums sicherstellen und die Lohnentwicklung soll den allgemeinen Wohlstand widerspiegeln.

Bei der allgemeinen Diskussion über die Definition von Armut wird immer davon ausgegangen, dass es so etwas gibt wie ein physisches Existenzminimum, d. h. man muss so viel Geld erhalten, dass man in der Lage ist, angemessene Nahrungsmittel zu kaufen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, deckt eine Erhöhung um 1,7 % der Regelleistung den realen Preisanstieg bei Nahrungsmitteln ohne alkoholische Getränke in Höhe von 4,1 % auch im Ansatz nicht ab. Es entsteht sozusagen eine Verminderung der realen Einkaufsmöglichkeiten der Leistungsbezieher.

Zwar gibt es die Auffassung, dass in einem solchen Fall wo Einzelpositionen des Regelsatzes wie z. B. Bekleidung, Stromkosten, Mobilitätskosten etc. den realen Bedarf nicht abdecken, diese dann aus anderen Bereichen wie z. B. Nahrung bezuschusst werden müssen.

Dies gilt natürlich nur ganz begrenzt und insbesondere kommt es hier zu extremen Schieflagen, wenn die Leistungsanpassung auf uralten Werten beruht, die nicht mehr die reale Preissituation widerspiegeln.

Grundsätzlich muss die Höhe der Regelleistung so beschaffen sein, dass tatsächlich ein menschenwürdiges Leben aktuell hier in Deutschland geführt werden kann. Es darf die Untergrenze eines menschenwürdigen Lebensminimums nicht unterschritten werden. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in dem vorgenannten Beschluss aus, dass eine verfassungsrechtliche Kontrolle nur im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistung insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente möglich ist. Sollte sich allerdings ergeben, dass die einzelnen Berechnungselemente der Regelleistung wie z.B. Kommunikation und Verkehr, Nahrungsmittel etc. allesamt unterhalb desjenigen Wertes liegen, der erforderlich ist, um hier am Leben teilzunehmen, so ergibt sich naturgemäß, dass auch die Gesamtsumme nicht mehr hinreichend ist.

Unbestritten ist, dass die Bereiche Mobilität, Kommunikation und Stromversorgung des Haushalts deutlich unter den durchschnittlichen Werten liegen und insofern als Einzelpositionen nicht mehr in hinreichender Höhe gewährt werden.

Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur dann nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten durch regelmäßige Neuberechnung und Fortschreibung berücksichtigt. Regelmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass er auf die Höhe von Verbrauchssteuern oder auf Preissteigerungen, insbesondere – 2 -wenn sie extensiv sind, zeitnah, d. h. mehr oder weniger unverzüglich reagieren muss um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt sein wird (siehe hierzu vorgenannter Beschluss Randnr. 85).

Diesen Maßstäben hält die Erhöhung nicht stand und insofern bestehen diesseitig erhebliche Bedenken, ob diese Erhöhung noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

Dass bei den Betroffenen der Eindruck entsteht, dass mit Hilfe von Zeitverzögerungen, statistischen Klimmzügen und rhetorischen Verzerrungen sichergestellt wird, dass die Leistungen immer weniger ausreichend sind um ein menschenwürdiges Leben in diesem Lande sicherzustellen, mag hier nicht weiter verwundern. Die entsprechenden Wahlergebnisse der letzten Landtags- und der Bundestagswahl im Übrigen auch nicht.

Quelle: Presse Sozialberatung Ruhr e.V.

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