Leistungen nach dem SGB II (ALG II) werden nur ab dem Monat der Antragstellung bewilligt (§ 37 SGB II). In der anwaltlichen Beratung wird immer wieder gefragt, ob vom Jobcenter nicht auch für Monate vor der Antragstellung ALG II gezahlt werden kann, wenn ein Hilfebedürftiger ohne sein Verschulden – etwa aus gesundheitlichen Gründen – daran gehindert war, einen ALG II-Antrag zu stellen.
Die Antwort lautet: Im Regelfall nicht. Zwar kann demjenigen, der ohne sein Verschulden daran gehindert war, ein gesetzliche Frist einzuhalten, auch im Sozialrecht „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ gewährt werden (§ 27 SGB X). Allerdings ist die ALG II-Antragstellung an keine „Frist“ gebunden. Es ist nur geregelt, dass es vor der Antragstellung kein ALG II gibt. Weil es keine Frist gibt, ist deswegen auch keine Wiedereinsetzung möglich.
Allerdings können Hilfebedürftige in Ausnahmefällen einen sog. „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“ darauf haben, so gestellt zu werden, als hätten sie ihren Antrag rechtzeitig gestellt, wenn die Behörde sie nicht oder falsch beraten hat und sie deswegen keinen ALG II-Antrag gestellt haben. Eine Nichtberatung liegt etwa vor, wenn das Jobcenter auf die Erforderlichkeit der Stellung eines Weiterbewilligungsantrages nicht hingewiesen hat. Eine Falschberatung liegt z.B. vor, wenn ein Behördenmitarbeiter erklärt, ALG II gäbe es grundsätzlich nur als Darlehen oder ein Anspruch bestünde ohnehin nicht – und der Hilfebedürftige deswegen von einer Antragstellung absieht.
BSG, Urteile vom 18.11.2011, B 4 AS 29/10 R und B 4 AS 99/10 R
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel