Zwei im selben Haus in Hamm-Herringen wohnende Nachbarn gerieten im September 2012 in Streit, weil den Beklagten ein im Kellerflur des Hauses vom Kläger abgestellter Farbeimer störte. Nach einem Wortgefecht zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers kam der Kläger seiner Frau zur Hilfe, als der Beklagte gegen sie die Hand erhob. Im danach entstehenden Gerangel verletzte der Beklagte den Kläger an der rechten Hand, als der Beklagte diese gegen die Betoneinfassung der Terrasse schlug. Der Kläger erlitt einen komplizierten Handbruch, für den er vom Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangt hat.
Das Landgericht Dortmund wies die Klage in erster Instanz ab, weil in dem seit längeren andauernden Nachbarschaftsstreit nicht zu klären sei, von welcher der Parteien bei der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen seien.
In zweiter Instanz war die Schadensersatzklage des Klägers dem Grunde nach erfolgreich. Die zur Verletzung führende Handlung habe der Beklagte, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Berufungsurteil vom 10.05.2016, letztlich eingeräumt. Nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Tatzeugen habe der Beklagte seine Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, weil er vom Kläger zuvor geschlagen worden sei, allerdings nicht bewiesen. Deswegen sei er dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beweisaufnahme habe aber zugunsten des Beklagten ergeben, dass er die Hand des Klägers lediglich habe festhalten wollen und diese dabei versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen habe, was den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfülle.
Der Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen, insbesondere die hieraus resultierenden Dauerfolgen, sei vom Landgericht im noch durchzuführenden Betragsverfahren zu klären, ebenso die Höhe eines vom Beklagten bei der Auseinandersetzung am Terrassenzaun des Klägers verursachten Sachschadens.
Quelle: Verfahren 9 U 166/15 OLG Hamm