Eine Verbraucherumfrage 2017 zum Thema Gewährleistung hatte gezeigt, dass Händler oft zu Unrecht Gewährleistungsrechte verweigern. Das Ergebnis einer Untersuchung von 2018 zum Thema „Garantie und Gewährleistung“ gibt nun Aufschluss über Ursachen und Händlervorgehen: Schäden werden oft auf Verbraucher geschoben und Unwissen ausgenutzt. Außerdem sind die juristischen Rahmenbedingungen komplex und undurchsichtig.
Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2018 haben Berater der Verbraucherzentralen im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ bundesweit 100 Beratungsfälle zu Problemen bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten ausgewertet.
Dabei wurde untersucht, in welchen Fällen Gewährleistungsfälle auftreten und wie Händler mit diesen umgegangen sind. Relevant für die Auswertung waren die Produktart, das Kaufdatum, sowie die Schwierigkeit bei der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte. In 92 der 100 Beratungsfälle konnte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte feststellen.
GRÖSSTER ÄRGER MIT ELEKTRONIKPRODUKTEN
Den meisten Ärger hatten Verbraucher laut Untersuchung mit großen und kleinen Elektronikprodukten (44%), gefolgt von Möbeln (29%), Fahrzeugen (11%), Sonstigem (12%) und Bekleidung (4%).
HÄNDLER TAUCHEN AB UM ZEIT ZU SCHINDEN
Weiter gaben Verbraucher an, dass Händler schwer oder gar nicht erreichbar gewesen seien, um sie mit dieser Verzögerungstaktik davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Daneben wurden Kunden oft vertröstet oder absurde Mitwirkungspflichten gefordert. Einige Händler gaben an, dass sie erst die Entscheidung des Herstellers abwarten müssten, wie mit dem beschädigten Produkt verfahren werde.
ABLEHNUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN
Rund zwei Drittel der untersuchten Beratungsfälle betraf einen Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftrat. Händler behaupten gegenüber Verbrauchern dann häufig, sie hätten den Defekt selbst verursacht und versuchen so, die Gewährleistungsansprüche abzuwenden. Dabei ist im Gewährleistungsrecht klar geregelt, dass in den ersten sechs Monaten der Verkäufer im Zweifelsfall beweisen muss, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde (Beweislastumkehr).
Nach sechs Monaten allerdings ist dann der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Doch gerade bei Elektronikprodukten ist es für Verbraucher schwer, zu beweisen, dass sie nichts für einen Schaden können.
„Verbraucher sitzen in diesen Fällen oft am „kürzeren Hebel“ – nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Einige Anbieter nutzen hier ihren Wissensvorsprung aus und informieren Verbraucher nicht oder falsch über ihre Rechte. Außerdem ist eine Reklamation oftmals sehr zeit- und nervenaufwändig“.
Um sich vor Reparaturkosten oder Austausch der Ware zu drücken, verwiesen einige Händler auch auf „abgelaufene Garantien“ oder behaupteten, dass überhaupt kein Gewährleistungsrecht bestünde. Das ist falsch: Verbrauchern steht laut Gesetz eine zweijährige Gewährleistungszeit zu.
MEHR RECHTSSICHERHEIT DURCH VERLÄNGERUNG DER BEWEISLASTUMKEHR
Die Verlängerung der Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren würde zu einer echten Gewährleistungsfrist führen und enorm zur Rechtssicherheit für Kunden beitragen. Damit wäre außerdem festgelegt, wie lange ein Produkt mindestens halten muss. So wären Unternehmen auch angehalten, nachhaltiger zu produzieren.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Würtemberg