Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2016, einen Gesetzentwurf (18/10211) beschlossen, mit dem die Bundesregierung den Anspruch ausländischer Personen auf Grundsicherungsleistungen einschränken will. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales, der den Regierungsentwurf noch geändert hat, legte dazu eine Beschlussempfehlung (18/10518) vor. Die Opposition stimmte gegen den Gesetzentwurf.
Ausgeschlossene Personengruppen
Das Gesetz stellt klar, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen sind. Dazu gehören unter anderem Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Menschen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.
Erst nach fünf Jahren „eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes“ in Deutschland besteht demnach ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe bestehen. Hilfebedürftige Ausländer können im Zeitraum bis zur Ausreise für einen Monat eine Überbrückungsleistung für Ernährung und Unterkunft erhalten sowie die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen.
Mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/10533). Danach sollten Arbeitsuchende aus der EU nach einem Aufenthalt von drei Monaten Grundsicherung beantragen können, wenn sie zuvor eine Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt aufgebaut haben und aktiv nach Arbeit suchen. (sas/01.12.2016)
Quelle: Deutscher Bundestag