Kohle, Gas oder Strom: Wer als Mieter grillen möchte, hat nicht immer die Wahl
Recklinghausen, Juni 2017 – Die für viele schönste Jahreszeit hat angefangen: die Grillzeit. Die einen schwören auf Gas, die anderen auf Holzkohle. Doch für Mieter ist das nicht immer Geschmackssache, sondern eine Sache des Mietvertrags.
Ostern, Vatertag oder einfach nur das passende Wetter – Gründe, den Grill anzuwerfen gab es in den letzten Wochen bereits einige. Bratwürste brutzeln über heißen Kohlen, Nackensteaks liegen auf dem Gas- und Putenbrust auf dem Elektrogrill. Bei der Frage nach der perfekten Zubereitung scheiden sich die Geister. Kein Problem, solange man auf dem eigenen Grundstück selbst bestimmen darf, welcher Grill zum Einsatz kommt. Was macht man aber als Grillfreund mit einer Mietwohnung?
Mietvertrag vs. Briketts
Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbund e.V., kennt sich aus: „Vor dem Grillvergnügen sollte man einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen. Grundsätzlich gilt zwar, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nicht pauschal verboten ist, aber individuelle Vorschriften, die per Mietvertrag geregelt werden, kann es trotzdem geben.“ Wer trotz Verbot grillt und sich auch über eine Abmahnung hinwegsetzt, riskiert die fristlose Kündigung der Wohnung (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). Gerade bei Holzkohlegrills sollte man vorsichtig sein. Wenn der Rauch zu den Nachbarn zieht und in die Wohnungen eindringt, kann das einen Verstoß gegen die Immissionsschutzverordnung darstellen, der im schlimmsten Fall eine Geldstrafe nach sich zieht. (LG München 15 S 22735/03).
Holzkohle oder Steckdose?
Doch nicht nur Rauch und Geruch sind Kriterien, die es zu beachten gilt. Auch die Sicherheit ist ein großes Thema: Holzkohlegrills gelten als traditionell und „ehrlich“, wenn es um das Grillgut geht. Das Anzünden der Kohle kann allerdings müßig sein, wenn die Briketts feucht oder alt geworden sind oder die Zeit knapp ist. „Oftmals wird dann zum Brennspiritus gegriffen“ erklärt Claus O. Deese. „Und jedes Jahr ereignen sich dadurch verheerende Unfälle, die mit Verbrennungen und im Krankenhaus enden. Auf der sicheren Seite ist man daher mit Grillanzündern, die regulär im Handel erhältlich sind.“ Schneller, aber weniger rustikal geht das Grillen mit den angesagten Gasgrills. Hier sind Preis und Umfang nach oben keine Grenzen gesetzt. Einfach die Gasflasche aufdrehen, den Grill starten und los geht es. Doch für einen durchschnittlichen Balkon sind die gängigen Gasgrills oft zu groß und verursachen daher viel Rauch. Die Lösung für Mieter können also Elektrogrills sein. Dazu Claus O. Deese: „Ist im Mietvertrag nichts Anderes geregelt, ist ein Elektrogrill auf dem Balkon eine sehr gute Alternative. Er ist schnell einsatzbereit und kommt ohne zusätzliche Kohlen oder Gas und damit ohne großen Abfall aus. Hinzu kommt die leichte Reinigung und die sehr geringe Geruchsbelästigung für die Nachbarn.“
Vorsicht und Nachsicht
Egal ob mit Strom oder Propan: Der Grill muss im Auge behalten werden. Denn nicht nur gefährlich, sondern auch teuer wird es, wenn die Feuerwehr anrücken muss. „Wenn diese belegen kann, dass eine Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, muss der Mieter den Einsatz und die entstandenen Schäden bezahlen,“ so Claus O. Deese. Fast in jeder Stadt wurden bereits Urteile zum Thema Grillen gefällt. So hat das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) entschieden, dass sechs Stunden Grillvergnügen pro Jahr auf der Terrasse akzeptabel sind. Das Amtsgericht Schöneberg sah das entspannter (Az. 3 C 14/07): etwa zwei Stunden bis 21 Uhr, 20 bis 25 Mal jährlich seien annehmbar.
Die einfachste Lösung ist allerdings immer noch das persönliche Gespräch. Daher rät Mietrechtsexperte Deese: „Befragen Sie Ihre Nachbarn zum Thema Grillen, finden Sie gemeinsam eine Lösung und geeignete Zeiten und genießen Sie anschließend ganz entspannt Bratwurst und Rumpsteak.“
Quelle: Presse “Der Mieterschutzbund e.V.“