Wer nicht genug Deutschkenntnisse hat kann nicht als Arzt arbeiten

1. April 2019

Münster/Berlin (DAV). Unzureichende Deutschkenntnisse eines Arztes gefährden nicht automatisch seine Approbation. Das ist nur dann der Fall, wenn das Patientenwohl konkret gefährdet ist. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen am 8. Oktober 2019 (AZ: 13 B 1234/18) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der arabische Zahnarzt praktizierte seit 1992 in eigener Praxis in Deutschland. Im April 2018 ordnete die zuständige Behörde das sofortige Ruhen seiner Approbation an. Sein Deutsch sei zu mangelhaft. Dagegen wehrte sich der Arzt und war beim Oberverwaltungsgericht vorläufig erfolgreich.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Arzt über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen müsse. Andererseits sehe er aber für Fälle, in denen der Arzt bereits im Besitz einer Approbation sei und man daher davon ausgehen könne, dass er sich in seinem Beruf bereits bewährt habe, durchaus einen Ermessensspielraum vor. Da der Zahnarzt seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfe, wenn die Approbation ruhe, müsse die Verhältnismäßigkeit einer solchen Anordnung genau geprüft werden.

Im vorliegenden Fall sei noch offen, ob die Sprachkenntnisse des Arztes so mangelhaft seien, dass man konkrete Gefahren für seine Patienten befürchten müsse. Immerhin sei er seit 1992 als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis tätig und in diesen über 25 Jahren nicht negativ aufgefallen.

Zwar habe die Fachsprachenprüfung ergeben, dass der Arzt nicht auf dem Niveau eines Muttersprachlers kommunizieren oder die Fachtermini fehlerlos verwenden könne. Auch habe er in der in der Prüfung vorgegebenen Zeit die Dokumentation und Therapieplanung nicht zufriedenstellend anfertigen können. Doch alleine daraus ergäben sich noch keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung.

Das Gericht entschied daher vorläufig zu Gunsten des Arztes. Da überwiegend arabisch und kurdisch sprechende Patienten seine Praxis besuchten und er zudem über deutsche Sprachkenntnisse verfüge, konnten die Richter nicht erkennen, dass die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung zur Abwehr konkreter Gefahren unerlässlich ist.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

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