Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel

10. September 2015

Die Klägerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagte private Anrufe zu tätigen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspiels “Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es ke iner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23.02.2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin nur gegen die fristlose Kündigung. Sie räumt die Anrufe ein, bestreitet aber, dass es 37 waren. Die Telefonrechnung habe alle angerufenen Sonderrufnummern als Summe ausgewiesen. Teilweise sei der Anruf bei kostenpflichtigen Hotlines, z.B. Händlern, auch betrieblich veranlasst. Die Beklagte meint, die Klägerin hätte sie auf die Unrichtigkeit die Rechnung hinweisen müssen und ihre Vertrauensstellung missbraucht. Für die Gewinnspielteilnahme hätte sie ihr privates Mobiltelefon nutzen können.

Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage stattgegeben. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Klägerin aus, u.a. weil es keine eindeutige Regelung für die private Nutzung der Telefonanlage gab.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 393/15, Urteil vom 13.05.2015

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 630/15

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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