Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar.
Bei einem besonderen Bearbeitungsaufwand darf dieser Zeitraum allerdings überschritten werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist – ohne jedes Kostentragungsrisiko des SGB-Trägers – setzt voraus, dass antragstellerseitig noch nicht mit einer behördlichen Entscheidung gerechnet werden konnte, d. h. der Grund für die Untätigkeit des Jobcenters bekannt war oder bereits gesondert mitgeteilt wurde.
Quelle: Anmerkung Dr. Hammel zum Sozialgericht Köln, Beschluss vom 10. Februar 2017 (Az.: S 33 AS 4635/16)
Anmerkung Sozialticker – dieser § sollte abgeschafft werden, denn das ständige Zeitspiel der Behörden – gerade in Antrags und Widerspruchsangelegenheiten, fördert nur eine Verschlechterung der beklagten Sache.