Freiheitsstrafe wegen Beleidigung

28. September 2018

Mit Beschluss vom 11.09.2018 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Revision eines 64 Jahre alten, der politisch rechten Szene in Dortmund angehörenden Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 18.04.2018 (Az. 45 Ns 46/18 LG Dortmund) als unbegründet verworfen.

Die mit dem genannten Urteil des Landgerichts Dortmund gegen den Angeklagten wegen Beleidigung verhängte Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist damit rechtskräftig.

Der Verurteilung liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am 08.07.2017 sollte in Dortmund ab 20.00 Uhr die Geburtstagsfeier eines Bekannten des Angeklagten stattfinden. Hierzu waren Bierbänke auf einem Parkplatzbereich aufgebaut. Gegen 18.00 Uhr versahen drei Polizeibeamte in diesem Ortsbereich ihren Dienst. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung für das Gebiet, in dem die Geburtstagsfeier stattfinden sollte, führten die Zeugen eine polizeiliche Kontrolle durch. Dabei forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten auf, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Hierauf erwiderte der Angeklagte lautstark: “Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!“. Im weiteren Verlauf verlangte der Polizeibeamte von dem Angeklagten, seine Messerhalskette abzulegen und sie der Polizei auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte mit der lautstarken Äußerung nach: “Hier hast du es, du Spasti!“.

Wegen dieses Geschehnisses ist der Angeklagte in erster Instanz wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1600 Euro verurteil worden (Az. 732 Ds 809/17). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt der ausgeurteilten Geldstrafe begehrt hat, hat das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten – anstelle zu einer Geldstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe könne insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte – so das Landgericht – bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe alsbald wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund ist erfolglos geblieben, weil der 1. Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Nachprüfung des Berufungsurteils erkennen konnte.

Quelle: Oberlandesgerichts Hamm vom 11.09.2018 (Az. 1 RVs 58/18 OLG Hamm)

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