Freie Fahrt für Ehepartner beim Verkehrsbetrieb?

21. Juni 2017

Freie Fahrt für Ehepartner von Beschäftigten eines Verkehrsbetriebs?

Die Parteien streiten über den lebenslangen Anspruch auf Überlassung eines Firmenfreifahrtickets an die Ehefrau des Klägers. Die Beklagte betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger ist dort seit 1974 als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 01.04.2013 in der sog. Passivphase der Altersteilzeit.

Die Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers wie allen übrigen Ehepartnern ihrer Beschäftigten bis zum 31.12.2015 unentgeltlich ein VRR-Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit u. a. die “Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten” vom 25.10.1958, wonach verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten erhielten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes gültig waren. Am 27.11.1991 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer der Beklagten ein Ticket 2000 unter dem Begriff “Firmenservice” erhalten sollten. Jeder Arbeitnehmer konnte dabei für seinen jeweiligen Familienangehörigen wählen, welcher Bereich mit dem Ticket befahrbar sein sollte. Mit Wirkung zum 01.01.2016 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Ab dem 01.01.2016 gewährte die Beklagte der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger ab dem 01.01.2016 für seine Ehefrau ein lebenslanges Freifahrticket Preisstufe D des VRR verlangt. Er meint die BV 2016 könne in den vertraglichen Anspruch nicht eingreifen. Ihm sei bei seiner Einstellung wie etwa 30 anderen Arbeitnehmern „freie Fahrt für alle Mitarbeiter und Angehörigen“ versprochen worden. Außerdem beende die BV 2016 inhaltlich den Anspruch auf das Firmenticket der Ehepartner nicht. Die Beklagte meint, die BV 2016 habe den Anspruch der Ehepartner auf ein Firmenfreifahrticket beendet. Etwaige Zusagen seien betriebsvereinbarungsoffen gewesen.

Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage weitgehend stattgegeben, weil die Auslegung der BV 2016 ergebe, dass sie den Anspruch der Ehepartner auf ein Firmenfreifahrticket nicht beende. Nur für die Zusage einer “lebenslangen” Gewährung des Tickets habe der Kläger keine ausreichende Rechtsgrundlage vorgetragen.

In der Berufungsinstanz verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter.

– Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 172/17
– Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 07.09.2016 – 4 Ca 1536/15 –

Die Kammer verhandelt am 23.06.2017 mehrere Parallelverfahren. Weitere Verfahren sind vor der 12. Kammer anhängig, die am 28.06.2017 verhandelt werden.

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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