Fixierung von Psychiatriepatientinnen und -patienten

24. Juli 2018

Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen.

Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.

Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf zwei Verfassungsbeschwerden hin mit heute verkündetem Urteil die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Dazu der Anwaltverein:

Freiheitsentzug im Freiheitsentzug – nur mit Richter und Anwalt!

Der DAV begrüßt das heute ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem eine Fixierung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung unter Richtervorbehalt stehen muss. Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Für derartige Eingriffe sieht Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vor. Das Gericht hat klargestellt, dass auch im Rahmen einer bereits andauernden Freiheitsentziehung (Unterbringung) eine weitere, stärkere Freiheitsentziehung (vollständige Bewegungseinschränkung) möglich ist. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Grundrechts und die Eingriffsschwere derartiger Maßnahmen.

Der DAV fordert bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen stets Verfahren, in denen Entscheidungen durch unabhängige Richter und Richterinnen überprüft werden. Wenn Grundrechte wie das Recht auf Freiheit eingeschränkt werden, dürfen Ärzte nicht zu Ersatzrichtern werden.

Der Gesetzgeber ist nun gefordert, klare Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen. Der DAV hält es für geboten, damit auch eine Regelung für das Recht auf anwaltlichen Beistand zu verknüpfen: Den Betroffenen wird keine strafbare Handlung vorgeworfen – im Gegensatz zu Verdächtigen in der Untersuchungshaft, die Anspruch auf Rechtsbeistand haben. Die Grundrechte der Menschenwürde und des effektiven Rechtsschutzes müssen dazu führen, dass Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung mindestens dem gleichen rechtsstaatlichen Schutz unterliegen.

Quelle: Deutscher Anwaltverein

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