Sozialgericht Bremen, Urteil vom 15. Juni 2018 – Az.. S 28 AS 1213/16. Die fehlende Datenrepräsentativität der von einem Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhobenen Daten und Fakten folgt bereits daraus, wenn von einem SGB II-Träger hier ganz überwiegend Mieten von Wohnungsgesellschaften erfasst und Mieten kleinerer Vermieter durch die tatsächlich erhobenen Bestandsmieten nicht ausreichend dargestellt werden.
Ein entsprechender Fehler ist auch feststellbar, wenn sich die im Einzelnen erhobenen Mieten ganz überwiegend auf wenige Stadtteile konzentrieren. Es ist fraglich, ob im Jahre 2010 ermittelte Bestandsmieten aktuell ausreichend sind, um das Mietpreisniveau im deutlich späteren Erhebungszeitpunkt im hinreichenden Maße zu repräsentieren.
Damit ist nicht erkennbar, in welch einem Umfang Mieten aus langjährigen Mietverhältnissen hier eingeflossen sind, die im Regelfall erheblich niedriger als Angebots- oder Neuvertragsmieten ausfallen. Bei einem Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten ist von Jobcenter die tatsächliche Bruttokaltmiete bis zur Grenze der Höchstbeträge des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v. H. zu übernehmen.
Subjektiv möglich ist einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur dann, wenn antragstellerseitig Kenntnis davon besteht, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Hier besteht das unabdingbare Erfordernis, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der aus der Sicht des SGB II-Trägers angemessene Mietpreis, der zentrale Richtwert seiner diesbezüglichen Verwaltungsanweisung, aufgrund von Kostensenkungsaufforderungen oder aus anderen Zusammenhängen auch hinlänglich bekannt ist.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel