Existenzsicherung bei Ausbildung vor Asylverfahrensabschluss

20. Mai 2017

Es wird immer wieder berichtet von Problemen bei der Existenzsicherung junger Geflüchteter, wenn sie erfreulicherweise das Glück hatten in eine Ausbildung zu kommen, das Asylverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist.

Das (Sozial-) Recht in Deutschland ist so strukturiert, dass die Existenzsicherung während einer Ausbildung grundsätzlich anderen “Rechtskreisen” zugeordnet ist als der Existenzsicherungsbedarf aus anderen Gründen. Für Studierende ist bekannt das “BAföG”. Für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zahlt die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) als Zuschuss. Nach § 132 SGB III ist die Berufsausbildungsbeihilfe auch zu leisten für Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (2). Daraus meint die Bundesagentur für Arbeit einen pauschalen Ausschlussgrund konstruieren zu können:

“Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ist nur dann Ausbildungsförderung zu leisten, wenn Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Iran, Irak oder Somalia kommen. Alle anderen könnten keinen „dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt” erwarten. Damit lässt die BA die individuelle Bleibeperspektive aufgrund einer Ausbildung unbeachtet. Dies ist aus unserer Sicht eine rechtlich und tatsächlich nicht haltbare, rein formalistische, behördliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die nicht realitätsgerecht ist. Daher sollten gegen die Ablehnung der Leistungen Rechtsmittel eingelegt werden.” (3)

Solange die Dauer des Aufenthalt noch nicht länger als 15 Monate beträgt, besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen des AsylbLG, da dort kein Ausschlusstatbestand für Auszubildende festgestellt ist. Nach 15 Monaten ist aber auch für Asylsuchende das SGB XII anzuwenden (§ 2 AsylbLG). Dann greift aber der Ausschlusstatbestand des § 22 SGB XII (4): ” Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.”

Damit ständen die Betroffenen “ohne Alles” da. Abhilfe würde allein die Aufgabe der Ausbildung ermöglichen – wenn da nicht die Möglichkeit einer Leistungsgewährung als “Härtefall” wäre.

Diese “Härtefallregelung” wird allerdings relativ restriktiv angewendet. Dem Vernehmen nach ist die Stadt Bochum nicht geneigt hier ein sachlich wie menschlich gutes Verhalten zu praktizieren.

Ich bitte den Initiativkreis wie die teilnehmenden Menschen und Institutionen zu überlegen wie dieser unbefriedigenden Situation abgeholfen werden kann.

Infos:

(2) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/ dort die Paragrafen 56 ff (BAB) und insbesondere der Paragraf 132 (Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Asylsuchenden).

(3) http://fluechtlingsrat-bw.de/files/Aktiv-Dateien/Dokumente/Materialien%2008%20Ausbildung%20&%20Arbeit/2016-12%20ausbildungsfoerderung-1.pdf

(4) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/

(5) Die Problematik ist auch der Frau Nahles bekannt:
http://berlin-hilft.com/wp-content/uploads/2016/04/Schreiben-BMAS-26.02.16-Leistungsgew-hrung-an-Studenten-nach-AsylbLG.pdf

Quelle: BO-Sozialberatung (Norbert Hermann)

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