Das von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen beabsichtigte Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse EUREX mit DAX-Future auf ausschließlich eigene Rechnung entspricht weder den Strukturgrundsätzen noch den grundsätzlichen Förderzielen des SGB II, weshalb jegliche darauf bezogene Förderung gemäß den §§ 16 ff. SGB II („Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“) ohne einen für den SGB II-Träger bestehenden Ermessensspielraum bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.
Auf der Grundlage des SGB II kann in keiner Weise die antragstellerseitig beabsichtigte Bildung von Vermögen auch nicht zur etwaig beabsichtigten Erzielung von Einnahmen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Verzinsung, eine Förderung erfahren.
Nicht erwerbstätig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist, wer ohne jeden Bezug zum allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich eine private Vermögensverwaltung betreibt und hieraus z. B. durch Zinserträge oder Veräußerungsgewinne Einkünfte erzielt.
Hier werden nicht aus der Anbietung und Vergütung der eigenen Arbeit als Dienstleistung am Markt Erträge erzielt, sondern lediglich eigene Vermögenspositionen umgeschichtet und der daraus erwartete Ertrag insbesondere für den Lebensunterhalt verwendet.
Bei solchen Gegebenheiten liegt weder ein Arbeitsverhältnis noch ein selbstständiger Gewerbetrieb vor, sondern lediglich eine auch nicht nach § 16c SGB II („Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen“) förderungsfähige private Vermögensverwaltung.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel zum LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az.: L 7 AS 1494/15)