Am 25. April 2017 hat der Rat eine Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen angenommen, mit der die geltende Richtlinie 91/477/EWG überarbeitet und ergänzt wird.
“Nach der neuen Feuerwaffenrichtlinie sollen der Erwerb und Besitz von Feuerwaffen strenger kontrolliert werden, damit insbesondere rechtmäßige Wege und Regelungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen nicht von kriminellen Gruppierungen oder Terroristen missbraucht werden. Die Richtlinie ist daher ein großer Fortschritt, vor allem weil mit ihr Sicherheitsanliegen und die Notwendigkeit, rechtmäßige Tätigkeiten weiter zuzulassen, in Einklang gebracht werden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen jedoch unbedingt weiter darauf hinarbeiten, dass illegale Wege, auf denen sich kriminelle Gruppierungen und Terroristen Feuerwaffen beschaffen können, geschlossen werden.”
Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit.
Die Änderungen, mit denen Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegangen werden, zielen auf Folgendes ab:
Bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen
Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie werden die Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen verschärft; unter anderem müssen ab jetzt auch alle wesentlichen Bestandteile einer Waffe gekennzeichnet werden. Die Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen zwischen den Mitgliedstaaten machen es leichter, Feuerwaffen, die für kriminelle Handlungen verwendet werden, zurückzuverfolgen, auch wenn die Waffen aus getrennt erworbenen Teilen zusammengefügt wurden.
Die betreffenden Angaben müssen auch in den nationalen Waffenregistern erfasst werden. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten nun dafür sorgen, dass jede Feuerwaffen-Transaktion von Waffenhändlern und Maklern ohne unnötige Verzögerung elektronisch erfasst wird.
Maßnahmen betreffend die Deaktivierung, die Reaktivierung oder den Umbau von Feuerwaffen
Die Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen wurden nicht zuletzt durch eine Bestimmung verschärft, wonach deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) zuzuordnen sind. Bisher galten die Anforderungen der Richtlinie nicht für deaktivierte Feuerwaffen.
Darüber hinaus wird die neue Kategorie der Salutwaffen und akustischen Waffen, die von der ursprünglichen Richtlinie nicht erfasst waren, eingeführt. Hierbei handelt es sich um scharfe Feuerwaffen, die zu unscharfen Waffen umgebaut wurden und dann beispielsweise bei Theateraufführungen oder Fernsehaufnahmen verwendet werden. Da keine strengeren einzelstaatlichen Vorschriften bestanden, waren solche Waffen bislang frei verkäuflich. Sie stellen insofern eine Gefahr dar, als sie sich oft ohne großen Aufwand wieder in scharfe Waffen rückumbauen lassen (beispielsweise wurden solche Waffen bei den Terroranschlägen von Paris verwendet). Durch die Neufassung der Richtlinie wird sichergestellt, dass derartige Waffen weiterhin in der Kategorie erfasst werden, der sie vor ihrem Umbau zugeordnet waren.
Strengere Vorschriften für den Erwerb und den Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen
Der Erwerb und der Besitz der in die Kategorie A eingestuften gefährlichsten Feuerwaffen ist nur mit einer Sondergenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats möglich. Die Vorschriften für die Erteilung einer solchen Sondergenehmigung sind jetzt bedeutend verschärft worden. Es gibt nunmehr eine erschöpfende Auflistung der möglichen Gründe für die Erteilung einer Sondergenehmigung; ferner darf eine Sondergenehmigung nur erteilt werden, wenn damit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden ist.
Ist eine Feuerwaffe der Kategorie A für eine Disziplin des Schießsports erforderlich, so gelten für den Erwerb einer solchen Waffe strenge Vorschriften; unter anderem muss es sich um eine von einem offiziellen Sportschützenverband anerkannte Disziplin handeln.
Nach Artikel 7 Absatz 4a besteht die Möglichkeit, für halbautomatische Feuerwaffen (neue Nummern 6, 7 oder 8 der Kategorie A), die legal erworben und registriert werden, bevor die Richtlinie in Kraft tritt, die Genehmigung zu erneuern.
Verbot des zivilen Gebrauchs der gefährlichsten halbautomatischen Feuerwaffen
Einige gefährliche halbautomatische Feuerwaffen wurden nunmehr der Kategorie A zugeordnet, und somit ist der zivile Gebrauch dieser Waffen verboten. Dies gilt für halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, sowie für halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Auch Lang-Feuerwaffen, die sich leicht verbergen lassen, weil sie beispielsweise mit einem Klapp- oder Teleskopgriff ausgerüstet sind, sind nunmehr verboten.
Verbesserung des Austauschs relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten
Die neuen Vorschriften erlauben der Kommission, die Einrichtung eines Systems für den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen. Damit würden die Fälle erfasst, in denen die Überführung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie die Fälle, in denen Erwerb und Besitz von Feuerwaffen verweigert wurden.
Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen und anzuwenden.
Nächste Schritte
Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun die angenommene Verordnung unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.
Hintergrund
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen war ursprünglich als Maßnahme konzipiert, die die Binnenmarktziele mit den Sicherheitserfordernissen in Bezug auf Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch in Einklang bringen sollte.
Vor dem Hintergrund einer Reihe von Terroranschlägen in Europa, die Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie zu Tage brachten, legte die Europäische Kommission am 18. November 2015 den Änderungsvorschlag vor. Die gegenwärtige Überprüfung ist eine Fortsetzung der Überarbeitung von 2008 und dient ferner der Angleichung der EU-Gesetzgebung an das VN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen sowie des unerlaubten Handels damit.
Quelle: Europäische Union