Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das LSG im Hinblick auf das Vermögen des Klägers erforderliche Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen nicht getroffen hat.
Anders als das LSG meint, hat der Kläger neben seinem Einkommen sein Vermögen nur teilweise einzusetzen. Insoweit ist ihm ein Freibetrag zu belassen, der dem eines erwerbsfähigem Hilfebedürftigen bei Prüfung der Leistungen nach dem SGB II entspricht, weil die Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen, die der Kläger durch seine Behinderung in seiner allgemeinen Lebensführung hinnehmen muss, und andererseits die Tatsache, dass er das Vermögen aus Einkommen aus einer durchgehend ausgeübten, vollschichtigen Tätigkeit angespart hat, zu einer Anhebung des ihm zustehenden Freibetrags führt.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch Feststellungen zum Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens treffen und prüfen müssen, ob der Kläger das Vermögen durch die Tilgung von nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangenen Schulden aufgebraucht hat und es deshalb für die Zeiträume danach nicht mehr als bereites Mittel eingesetzt werden kann.
Quelle: Sozialgericht Köln – S 10 SO 330/13 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 9 SO 475/14 – Bundessozialgericht – B 8 SO 1/17 R