Der Kläger, ein Soldat, erhielt bis Ende Juli 2016 die sogenannte Bunkerzulage. Er geht auf dem Fliegerhorst in Büchel seinem Dienst in einem Gebäude nach, das in Stahlbetonweise errichtet ist und als Staffelgefechtsstand genutzt wird. Das Gebäude hat keine Fenster und verfügt über eine Belüftungsanlage. Das Personal kann das Gebäude jederzeit verlassen. Das Streitkräfteamt besichtigte das Gebäude und stufte es nicht als verbunkerte Anlage ein. Daraufhin erhielt der Kläger die Nachricht, ihm werde die Bunkerzulage entzogen. Hiergegen erhob er zunächst erfolglos Beschwerde und bat im Anschluss um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Soldat, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. Der Staffelgefechtsstand könne nicht als verbunkerte Anlage angesehen werden. Bei solchen Anlagen handele es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen um Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft. Das Gebäude, in dem der Kläger seinen Dienst leiste, verfüge über eine natürliche Belüftung. Insofern sei die Einschätzung des Streitkräfteamtes maßgeblich, das nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Einschätzungsprärogative für die Klassifizierung der in Frage kommenden Gebäude habe. Dieses Amt habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Annahmen es zu der Feststellung gekommen sei, dass das Gebäude zu 100 % mit Außenluft und nicht teilweise mit aufbereiteter Luft versorgt werde. Das Dazwischenschalten einer Lüftungsanlage oder eines Ventilators rechtfertige keine andere Beurteilung. Zudem stehe der Einstufung des Gebäudes als verbunkerte Anlage entgegen, dass es über eine ausreichende Raumhöhe verfüge und es jederzeit verlassen werden könne. Der Normgeber habe mit der Zulage besondere Belastungen ausgleichen wollen. Solche Belastungen habe er nur in den Fällen angenommen, in denen Dienst in niedrigen und abgeschlossenen Gebäuden verrichtet werden müsse.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2017, 2 K 1352/16.KO