Entfernung aus dem Polizeidienst

23. Juli 2015

Hat ein Polizeibeamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig. Dies ist einem Urteil der landesweit für Disziplinarrecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

Die Kammer hat damit einer Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen einen zuletzt im Raum Mainz eingesetzten Polizeibeamten auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben. Dieser hatte über einen Zeitraum von 5 Jahren – ohne den Dienstherrn darüber in Kenntnis zu setzen – neben seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Betreuungsbüro aufgebaut und in einer Vielzahl von Amtsgerichtsbezirken berufsmäßige Betreuungen durchgeführt, ohne die Einnahmen aus seiner Betreuungstätigkeit steuerrechtlich zu erklären und ohne ein Gewerbe anzumelden. Zudem übte er diese Tätigkeiten auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung aus. Seinen Dienstherrn täuschte er durch bewusst falsche Angaben in Anträgen auf Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen sowohl über Qualität als auch Quantität seiner Nebentätigkeit, indem er lediglich die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zur Kenntnis brachte und bewusst falsche Angaben über den zeitlichen Aufwand machte. Selbst nachdem ihm die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit untersagt worden war, führte er die berufsmäßigen Betreuungen weiter.

Durch dieses Verhalten habe der Beamte nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit endgültig verloren, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der permanente Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, das bewusste und kontinuierliche Täuschen des Dienstherrn und das beharrliche Ignorieren eines dienstlichen Verbots wiege derart schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Polizeibeamter nicht nur ungenehmigt außerdienstliche Tätigkeiten ausübe und hierdurch den Anschein erwecke, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese sogar in Zeiten ausübe, in denen er nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Polizeibeamter nachzukommen und dennoch alimentiert werde. Ein sachlich denkender Bürger könne auch kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Polizeibeamter sich durch eine Nebenbeschäftigung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe, hierbei aber gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoße. Insgesamt habe der Beamte gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen, weshalb er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 23. Juni 2015 – 3 K 2202/14.TR –

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