Mehr Elterngeld durch Provisionen?

7. Dezember 2017

Erhöhen Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld? Über diese Frage hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 14. Dezember 2017 in mehreren Verfahren zu entscheiden (Aktenzeichen: B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R). Das erste Verfahren (B 10 EG 7/17 R) wird um 10.00 Uhr mündlich verhandelt:

Der Kläger erzielte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt quartalsweise gezahlte Provisionen (“Quartalsprovisionen”). Unter anderem erhielt er Prämien für jeden Beratertag, den seine Arbeitgeberin dem jeweiligen Kunden in Rechnung stellen konnte (sogenannter fakturierter Beratertag). Weitere Prämien erhielt er für “Coaching” auf durch Kollegen geleistete fakturierte Beratertage. Im Oktober und Dezember 2014 erhielt er insgesamt drei Prämien. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld für den 1. und 8. Lebensmonat seines Kindes, ohne die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt. Quartalsprovisionen seien im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen ihrer lohnsteuerrechtlichen Zuordnung dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen, weil sie mehrmals im Jahr gezahlt würden und deshalb den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten vor der Geburt prägten.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2c Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Der Gesetzgeber habe in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Quartalsprovisionen inzwischen als sonstige Bezüge von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen.

Quelle: Bundessozialgericht

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