Elterliche Erstverantwortung beim Unterhalt konsequent einfordern!

8. Oktober 2016

Bleibt nach einer Trennung der Unterhalt für ein gemeinsames Kind aus, greift der Unterhaltsvorschuss. „Es ist gut und richtig, wenn der Staat im Sinne des Kindeswohls einspringt, falls ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt“, erklärt DFV-Präsident Dr. Klaus Zeh mit Blick auf die morgige Beratung des Unterhaltsvorschussgesetzes. „Doch grundsätzlich muss dieser Elternteil konsequenter in die finanzielle Verantwortung genommen werden. Das entspricht der elterlichen Erstverantwortung!”

Weil in der Praxis erschreckend viele Elternteile ihren Barunterhalt nicht oder nur teilweise leisten, braucht es Regelungen und Maßnahmen, die den zuständigen Stellen den Rückgriff auf säumige Unterhaltszahler erleichtern und sie bei ihrer Arbeit unterstützen. „Denn wer sich für ein Leben mit Kind entscheidet, trägt auch die Verantwortung für seinen Nachwuchs und darf sich nicht länger arm rechnen“, so der DFV-Präsident.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig will beim Unterhaltsvorschuss die Altersbegrenzung auf 18 Jahre erhöhen und die Höchstbezugsdauer aufheben. Für rund eine halbe Million Kinder bundesweit und ihre alleinerziehenden Elternteile, die Unterhaltsvorschuss beziehen, ist das eine gute Nachricht. Dennoch bedarf es noch einer wichtigen Nachbesserung. Das Kindergeld wird bisher beim Unterhaltsvorschuss – anders als beim gezahlten Kindesunterhalt – vollständig angerechnet. Die Hälfte des Kindergeldes muss aber künftig beim betreuenden Elternteil verbleiben.

Rund 1,6 Millionen Alleinerziehende leben in Deutschland. Obwohl sie überwiegend gut ausgebildet sind – fast vier von fünf haben einen mittleren bis hohen Bildungsabschluss – sind knapp 42 Prozent von Einkommensarmut bedroht, heißt es in der Studie „Alleinerziehende unter Druck. Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf“ der Bertelsmann Stiftung (2016). Etwa die Hälfte der 1,9 Millionen Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Hartz IV beziehen, leben demnach in einem Haushalt mit nur einem Elternteil.

Quelle: Der Deutsche Familienverband

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