LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 (Az.: L 19 AS 1842/17.B.ER):
Vom Jobcenter in einem nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt individuell bestimmte und sanktionierte Bewerbungsbemühungen sind nur dann als angemessen aufzufassen, wenn hier auch die Unterstützung durch den SGB II-Träger – z. B. in der Form der Übernahme von Bewerbungskosten – konkret und verbindlich bestimmt wird.
Es reicht an dieser Stelle nicht aus, wenn das Jobcenter lediglich in Aussicht stellt, dass eine Hilfeleistung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III („Förderung aus dem Vermittlungsbudget“) erfolgen kann. Dies entspricht in keiner Weise den von § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II getätigten Vorgaben in Sachen der näheren Bestimmung der von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu tätigenden Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung und der vom SGB II-Träger hier zu leistenden Unterstützung.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel