Dienstentfernung Lehrer

27. Juli 2015

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 23.6.2015 einen Lehrer, der an einem Gymnasium im Raum Koblenz unterrichtet hat, aus dem Dienst entfernt.

Dieser hatte sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen und war deshalb wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte. Im disziplinarrechtlichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage.

Diese wurde daraufhin im gerichtlichen Verfahren von den Richtern der 3. Kammer als Zeugin gehört und aufgrund ihrer detail- und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse für glaubwürdig befunden. Auch habe der beklagte Lehrer keine überzeugende Motivationslage für den Widerruf seines Geständnisses darzulegen vermocht. Mit seinem Verhalten – so die Richter in der weiteren Urteilsbegründung – habe der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern beträfen stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar. Er beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterblieben. Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autoritätsgefälles vorzubeugen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 23. Juni 2015 – 3 K 1893/14.TR –

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