Darmstadt/Berlin (DAV). Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) darf ein weiteres MVZ gründen. Das gilt auch dann, wenn der alleinige Gesellschafter ein Apotheker ist. Dies obwohl der Gesetzgeber entschieden hat, dass künftig nur noch solche Akteure ein MVZ gründen dürfen, die an der Versorgung der Krankenversicherten beteiligt sind. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Darmstadt vom 30. November 2016 (AZ: L 4 KA 20/14).
2010 gründete eine GmbH ein MVZ. Alleingesellschafter der GmbH ist ein Apotheker. Nach seit Anfang 2012 geltendem Recht darf ein Apotheker kein MVZ gründen. Der Gesetzgeber beschränkte die Möglichkeit, ein Medizinisches Versorgungszentrum zu gründen, auf die Berufe ein, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung der Versicherten geleistet haben. Im September 2012 wollte der Träger des MVZ eine weitere GmbH gründen und diese ebenfalls als Medizinisches Versorgungszentrum betreiben. Dies wurde abgelehnt.
Die Klage auf Zulassung hatte beim Landessozialgericht Erfolg. Zwar habe der Gesetzgeber die Gründung solcher Zentren auf bestimmte Berufe beschränken wollen. Dabei handele es sich nach der Begründung des Gesetzes um Berufe, die solche Leistungen auch erbringen. Ein bestehendes MVZ sei ebenfalls bei der ärztlichen Versorgung der Versicherten beteiligt. Daher müsse der Gesetzestext so ausgelegt werden, dass ein bestehendes MVZ, das letztlich von einem Apotheker getragen werde, auch ein weiteres Zentrum gründen dürfe.
Information: www.dav-medizinrecht.de
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein