Darf eine gesetzliche Krankenversicherung das Foto eines Versicherten, das auf der elektronischen Gesundheitskarte abgebildet ist, dauerhaft speichern?

26. November 2015

Die 14. Kammer des Sozialgericht (SG) Mainz verhandelt und entscheidet darüber, ob eine Krankenversicherung das Passbild eines Versicherten für die Gesundheitskarte dauerhaft speichern darf.

Seit dem 1. Oktober 2011 wurde in Deutschland für die gesetzlich Krankenversicherten die elektronische Gesundheitskarte stufenweise eingeführt. Sie hat die bisherige Krankenversichertenkarte abgelöst und gilt als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen.

Auf der Karte befindet sich ein Foto des Krankenversicherten. Auf ihr gespeichert sind Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Versichertennummer und Versichertenstatus. Der Kläger wendet sich gegen die dauerhafte digitale Speicherung seines Fotos durch seine gesetzliche Krankenversicherung. Er beruft sich dabei auf den Datenschutz und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte Krankenkasse lehnt die Löschung des Fotos ab. Das Foto werde etwa benötigt, für den Fall dass die Gesundheitskarte verloren gehe oder zerstört werde.

Quelle: Sozialgericht Mainz

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