Das darf er schon – aber er darf grundsätzlich nicht erwarten, dass Sie darauf reagieren. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist ausdrücklich festgelegt, dass der Urlaub der Erholung dient, denn laut § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Während dieser Zeit ruht die Hauptleistungspflicht der Beschäftigten – und das ist, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Mit anderen Worten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub. Sie müssen während ihres gesetzlichen Erholungsurlaubs keine Telefonate beantworten und sind nicht verpflichtet, ihre Mails zu checken. Denn: Wer arbeitet, kann sich nicht erholen. Wenn auf Anweisung des Chefs während des Urlaubs telefoniert, gemailt oder anderweitig gearbeitet wird, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Das heißt: Sie muss regulär bezahlt und der Urlaub entsprechend nachgeholt werden. Das gilt übrigens auch für Führungskräfte, soweit sie Arbeitnehmer sind.
Quelle und vollständiger Artikel: DGB