Wer gegen ein streckenbezogenes Fahrverbot verstößt, wird im Regelfall mit 20 Euro Verwarngeld bestraft. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/5628) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/4998) mit. Ein Verbot gegen ein streckenbezogenes Fahrverbot für LKW werde im Regelfall mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sanktioniert, heißt es in der Antwort.
Durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sollen dem „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ zufolge – wie von vielen Kommunen gewünscht – einheitliche Regeln für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen vorgesehen werden, schreibt die Bundesregierung. „Beschränkungen oder Verbote für Fahrzeuge sollen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist“, heißt es in der Vorlage.
Ausgenommen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten seien Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6. Darüber hinaus würden Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschränkungen und -verboten ausgenommen, „soweit diese weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen“, schreibt die Regierung.
Keine Fahrverbote für Euro 6-Fahrzeuge
Nach Aussage der Bundesregierung werden Euro 6-Fahrzeuge generell von Fahrverboten ausgenommen. Das geht aus der Antwort (19/5640) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/4995) hervor. Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 werde die Kenntnis der Schadstoffklasse beziehungsweise deren Nachweis über den vorhandenen Eintrag der Emissionsklasse in den Fahrzeugpapieren reichen, um nach dem „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ von Verkehrsbeschränkungen ausgenommen zu bleiben, heißt es in der Antwort. Ein Nachweis-Verfahren für Fahrzeuge der Klassen Euro 4 und 5, dass sie einen Stickoxidausstoß von weniger als dem festgelegten Grenzwert von 270 mg/km aufweisen, auch wenn sie nicht nachgerüstet wurden, befinde sich derzeit in der Abstimmung, schreibt die Regierung.
In der Antwort heißt es weiter, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe noch keine Allgemeinen Betriebserlaubnisse (ABE) für ein Hardware-Stickoxid-Minderungssystem erteilt. Dem KBA lägen derzeit vier Anträge von zwei Herstellern vor (Stand 24. Oktober 2018). Zu keinem der Anträge lägen jedoch die entscheidungsrelevanten Dokumente bisher vollständig vor. Wenn dies der Fall sei, „entscheidet das KBA zügig“, schreibt die Regierung.
Quelle: Deutscher Bundestag – HIB
Anmerkung Sozialticker … dann wird halt die Ladung beim Kunden teurer, aber sie kommt weiterhin an. Und wer wird da schon kontrolliert, wenn Kontrollen nicht in der Art betrieben werden, wie Digitalcourage diese zu Recht anprangert.
Ein dreifaches „Hurra, hurra, hurra“ … dem klaglosen Überwachungsstaat.
Aber es kommt noch besser, denn die Überwachung bekommt noch die passenden Schuhe gereicht !!!
Daten zur Überwachung von Fahrverboten
Die Bundesregierung plant Maßnahmen zur Überwachung angeordneter Fahrverbote wegen Überschreitung der Grenzwerte bei Stickstoffdioxid-Emissionen. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ (19/6334) sieht vor, dass Verkehrsüberwachungsbehörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell anhand der dort gespeicherten technischen Daten über das Fahrzeug die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote überprüfen zu können.
Dazu plant die Bundesregierung die Aufnahme des Paragrafen 63c in das Straßenverkehrsgesetz. Darin ist vorgesehen, dass die zuständigen Landesbehörden spezielle Daten für Kontrollen „auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden“ dürfen. Dazu gehören der Vorlage zufolge „das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, die in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am Verkehr teilnehmen“, die „für die Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination“, das „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ sowie „den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten“.
Die Behörden sollen zudem die Möglichkeit erhalten, für ein bestimmtes Fahrzeug anhand des Fahrzeugkennzeichens die Fahrzeugdaten beim Zentralen Fahrzeugregisters abzurufen, um auf Basis dieser Daten einen Vergleich mit der Reichweite der angeordneten Verkehrsbeschränkung oder des Verkehrsverbotes vorzunehmen. Diese Datenverarbeitung soll es ermöglichen, Bußgeldverfahren gegen Personen einzuleiten, die mit Fahrzeugen in den betreffenden Gebieten am Verkehr teilgenommen haben, für die eine Verkehrsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot galt, schreibt die Regierung. Die Verfolgung von Verstößen gegen andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, wie etwa gegen die Gurtanlegepflicht, ist laut Regierung von der Neuregelung nicht erfasst.
In dem Gesetzentwurf ist für die erhobenen Daten eine „absolute Löschungsfrist von sechs Monaten“ vorgesehen. Diese Frist sei ausreichend, um im Rahmen der fachlichen Prüfung festzustellen, ob das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten berechtigt oder nicht berechtigt ist. Unverzüglich zu löschen seien die Daten, „sobald feststeht, dass das Fahrzeug berechtigt ist, am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten teilzunehmen“ sowie bei Verstoß gegen das Fahrverbot „nach der Übermittlung an die für die Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Quelle: Deutscher Bundestag – HIB