Bußgeld gezahlt – Wiederaufnahmeverfahren in Ausnahmefällen möglich

3. Januar 2019

Berlin (DAA). Auch wenn ein Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, kann man in Ausnahmefällen noch dagegen vorgehen – mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Dieses ist nur möglich, wenn eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

„Ein Wiederaufnahmeverfahren kann erfolgreich sein, wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass eine Blitzeranlage falsch gemessen hat“, sagt Rechtsanwalt Frank Häcker, Experte des Rechtsportals anwaltauskunft.de. So etwas komme immer wieder vor. In Schwäbisch Gmünd wurden LKW-Fahrer monatelang zu Unrecht geblitzt, weil die Blitzer falsch eingestellt waren.

Rechtsanwalt Häcker erklärt weiter: „Gegen Geldbußen unter 250 Euro oder Punktestrafen kann man nachträglich nur vorgehen, indem man Druck auf die Behörden ausübt.“ Das sei nur durch eine Anwältin oder einen Anwalt möglich. Die Behörden könnten dann einen Gnadenerlass ausstellen, also den Beschuldigten begnadigen.

Wichtig ist dabei: Die Bußgeldbehörde ist nur für die Geldstrafe zuständig. Punkte werden hingegen automatisch ins Punkteregister eingetragen. Wer dagegen vorgehen möchte, muss sich mit einem Berichtigungsantrag direkt an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden. Auch das kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

„Auch gegen Fahrverbote aufgrund von wiederholten Rechtsverstößen kann so vorgehen, wenn der erste Verstoß auf einer falschen Messung beruhte“, fügt Rechtsanwalt Häcker aus Aschaffenburg hinzu.

Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn der Verstoß gegen das Verkehrsrecht anerkannt wurde und der Beschuldigte gezahlt hat. Reagiert er gar nicht auf den Bescheid, wird der nach zwei Wochen rechtskräftig. Anschließend kann die Forderung vollstreckt werden.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

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