Bundesrat billigt Reform des Sexualstrafrechts

23. September 2016

Der Bundesrat hat am 23. September 2016 die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte.

Künftig sind alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar. Dieser Grundsatz war in den letzten Monaten unter dem Stichwort “Nein heißt Nein” debattiert worden. Auch der Bundesrat hatte in der Vergangenheit entsprechende Forderungen formuliert (91/16(B) und 162/16(B)).

Auch Überraschungsangriffe strafbar

Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren für sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Es reicht künftig aus, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen entweder ausdrücklich verbal oder konkludent, etwa durch Weinen oder Abwehrhandlungen, ausdrückten. Eine Gewaltandrohung oder -ausübung ist nicht mehr Voraussetzung für die Strafbarkeit.

Der Tatbestand umfasst auch das Ausnutzen einer Situation, in der das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Ebenfalls künftig strafbar: Taten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments, Grabschen und Belästigen aus einer Menschenmenge heraus – also z.B. das sogenannte Antanzen, das in der Kölner Silvesternacht vielen Opfern passierte.

Ein neuer Straftatbestand der sexuellen Belästigung gilt künftig für solche Taten, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für sexuelle Handlungen liegen. Zudem erleichtert das Gesetz, ausländische Täter auszuweisen, die sich der neu gefassten Strafnormen strafbar gemacht haben.

Baldiges Inkrafttreten möglich

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 23.09.2016

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