Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither haben sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt.
“Der Mutterschutz ist wichtig für Mütter und Babys. Alle Mütter sollten ihn erhalten. Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet – wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessern: Hier soll künftig nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden”, betonte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.
Die Ministerin erklärte weiter: “Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung – denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten.”
Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt.
Die Neuregelung sieht vor:
* Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht
auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die
Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden
ist.
* Mit der Neuregelung des Anwendungsbereichs soll der gesundheitliche
Mutterschutz künftig auch Frauen in Studium, Ausbildung und Schule
einbeziehen.
* Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche
erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
* In den Anwendungsbereich fallen auch die nach geltendem EU-Recht
arbeitnehmerähnlichen Personen, z.B. selbständige Geschäftsführerinnen,
sowie Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen sowie
Landesbeamtinnen und Landesrichterinnen.
* Die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit sowie zur Sonn- und
Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, so dass Frauen mehr
Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen.
* Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz werden die Regelungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer
und verständlicher.
* Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für
Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.
Wesentliche Zielsetzungen des Mutterschutzes werden mit der Reform konturiert:
* die frühzeitige und sorgfältige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze,
* die aktive Einbeziehung der schwangeren und stillende Frauen und
* die praxisgerechte Sicherstellung des Mutterschutzes auf der Höhe der Zeit.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend