Wenn Blackmamba nicht die Mutterkuh ist

2. März 2017

Haftet ein Tierarzt, weil “Blackmamba” nicht die Mutterkuh ist?

In einem am Dienstag, 07.03.2017, 9:00 Uhr, Saal B-405 im Oberlandesgericht Hamm zu verhandelnden Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu klären, ob ein Tierarzt einem Rinderzüchter Schadensersatz schuldet, weil im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugte Kälber nicht von der Zuchtkuh “Blackmamba” abstammten (Az. 24 U 111/16 OLG Hamm).

Der klagende Rinderzüchter aus Kalkar verlangt vom beklagten Tierarzt aus Vreden Schadensersatz wegen einer – aus Sicht des Klägers – vom Beklagten zu verantwortenden, fehlgeschlagenen künstlichen Befruchtung von Rindereizellen. Der Kläger war Eigentümer der Zuchtkuh “Blackmamba”. Als diese aufgrund ihres Alters geschlachtet werden sollte, entschloss sich der Kläger dazu, die noch in den Ovarien des Tieres vorhandenen Eizellen zur Fortführung der Zucht künstlich befruchten zu lassen. Deswegen beauftragte er den Beklagten mit der Durchführung einer In-Vitro-Produktion. Als Tierarzt leitet der Beklagte das Labor einer Lehr- und Forschungsstation, die einem universitären Institut für Tierwissenschaften angegliedert ist.

Vereinbarungsgemäß ließ der Kläger die Zuchtkuh Anfang des Jahres 2012 im Schlachthof in Düren schlachten. Im Rahmen der Schlachtung sollten die Ovarien der Kuh von einem Mitarbeiter der Universität entnommen und anschließend in das Forschungslabor verbracht werden, in dem die künstliche Befruchtung mit klägerseitig bereitgestellten Spermien erfolgen sollte. Der Vereinbarung entsprechend erzeugte der Beklagte im Labor Embryonen, die der Kläger wiederum in Trägerkühe einpflanzen lies. Die anschließend ausgetragenen neun Kälber verstarben nach der Darstellung des Klägers kurz nach der Geburt. Die dann durchgeführte genetische Untersuchung der Kälber soll – nach der Behauptung des Klägers – ergeben haben, dass sie von einem unbekannten Muttertier und nicht von der Zuchtkuh “Blackmamba” abstammten. Für diesen Umstand macht der Kläger den Beklagten verantwortlich und behauptet, die Ovarien von “Blackmamba” seien entweder bereits im Schlachthof nicht ordnungsgemäß entnommen oder aber bei der anschließenden künstlichen Befruchtung im Labor des Beklagten – oder auf dem Weg dorthin – vertauscht worden. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger die ihm im Zuge der künstlichen Befruchtung entstandenen Kosten und Wertersatz für nicht ausgetragene Kälber von “Blackmamba” als Schaden geltend, den er mit ca. 42.000 Euro beziffert.

Mit erstinstanzlichem Urteil vom 30.06.2016 hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen (Az. 8 O 255/14 LG Münster) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine vertragliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht habe nachweisen können und ihm insoweit auch keine Beweiserleichterung zu Gute komme. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiter verfolgt. Über die Berufung wird der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2017 mündlich verhandeln. Zu der Verhandlung sind die Parteien und – vorbereitend – drei Zeugen geladen.

Mündliche Verhandlung vor dem 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit 24 U 111/16 am Dienstag, 07.03.2017, 9:00 Uhr, Saal B-405 im Oberlandesgericht Hamm.

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: