Bildungspaket – zum Hartz IV Bescheid lesen muss es reichen?

3. März 2017

Tolles SGB II Beispiel einer völlig blödsinnigen Hartz IV Bildungspolitik incl. politisch gewollter und juristischer Unterstützung:

Keine Nachhilfekosten vom Jobcenter ohne Versetzungsgefährdung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage der Mutter einer Schülerin der neunten Jahrgangsstufe aus Monheim gegen das Jobcenter Mettmann auf Übernahme der Kosten für Nachhilfestunden abgewiesen.

Die Klägerin beantragte im Frühjahr 2012 für ihre damals 15-jährige Tochter Kostenerstattung für Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Leistungen der Tochter waren vom ersten Halbjahr 2011/2012 zum zweiten Halbjahr im Fach Englisch von gut auf ausreichend und im Fach Mathematik von befriedigend auf ausreichend abgesunken. Im Juli 2013 erlangte die Schülerin die Fachoberschulreife. In der Zeit von Juni 2012 bis April 2013 erhielt sie insgesamt 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe; die Klägerin bezahlte dafür insgesamt 2033,00 Euro. Im März 2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab.

Die 21. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach § 28 SGB II werde eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung. Die Versetzung der Schülerin von der Klasse 9 in die Klasse 10 sei nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert.

Letzteres sei nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW jedoch Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Nach Aussage der zeugenschaftlich vernommenen Nachhilfelehrerin sei das Ziel der Nachhilfe nicht die bloße Versetzung, sondern vielmehr die Erlangung einer möglichst guten mittleren Reife gewesen. Im Übrigen wäre selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt. Auch hinsichtlich des Erreichens eines Schulabschlusses sei das wesentliche Lernziel die Erreichung eines solchen, der eine weitere Ausbildung ermögliche. Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung stellten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung dar.

Vorliegend sei der Maßstab für die Erforderlichkeit der Nachhilfe in Klasse 10 das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 stelle nach dem Schulgesetz NRW einen Schulabschluss dar, der die Eingehung von Berufsausbildungsverhältnissen ermögliche. Zwar verbesserten sich die Zugangschancen durch einen Schulabschluss wie mittlere Reife oder allgemeine Hochschulreife; darauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.

Urteil vom 10.05.2016 – S 21 AS 1690/15 – nicht rechtkräftig –

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

“Wesentliches Lernziel sei die Versetzung.” – coole Aussage, und der Sozialticker wunderte sich bisher noch über die Ursachen der Pisastudien. Englisch und Mathematik – wer braucht das schon im Jahr 2017 ? 🙂 Aber Recht haben sie die Richter, man stelle sich nur vor, das Mädel würde ehrgeizig im Lernwahn sich noch weiter vertiefen wollen und eines Tages den Beruf des Richters anstreben. Ohje – dann könnte es evtl. eng werden im staatlichen Stüble – aber so … so könnte sollte es wenigstens zum Lesen eines späteren Hartz IV Sanktionsbescheides im Jobcenter beim EEJob reichen. Die Berechnungen sind zwar auch in jedem zweiten Fall falsch, aber wer will das schon erkennen können, wenn bereits mit 15 Jahren – Mathematik politisch und nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers … abgewählt wurde.

Sind wir nicht stolz auf die unsrigen Werte und Bildungschancen der Kinder ??? Mächtig stolz … so wie auch auf unsere Justiz.

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: